Vollstreckungspauschale: Entlastende Effekte für den Zoll erwartet

Im Zuge der Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist eine rechtliche Grundlage für die Vollstreckungspauschale geschaffen worden. Die entsprechende Vorschrift des Paragrafen 19a ist am 28. November 2014 in Kraft getreten. Die Pauschale soll Gebühren auffangen, die im Rahmen der Vollstreckung entstehen und häufig von dem eigentlich zu belangenden Schuldner nicht getragen werden können. Der BDZ hatte sich für eine Kostenbeteiligung der Auftraggeber eingesetzt und befürwortet im Rahmen der alle drei Jahre zu überprüfenden Höhe eine weitere Anhebung, um Vollstreckungsstellen des Zolls von Bagatellfällen spürbar zu entlasten.

22. Dezember 2014

Laut Bundesregierung vollstrecken die Hauptzollämter rund 96 Prozent zollfremde Forderungen von rund 800 Anordnungsbehörden. Darunter fallen insbesondere Forderungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der gesetzlichen Krankenkassen und der Bundesagentur für Arbeit.

Die Vollstreckungspauschale knüpft an die Fälle an, die den Hauptzollämtern zur Vollstreckung übermittelt werden. Für jede Vollstreckungsanordnung, die seit dem 1. Juli 2014 übersandt wird, werden 9 Euro in Rechnung gestellt.

Der BDZ rechnet damit, dass die Auftraggeber künftig keine Vollstreckungsanordnungen mehr über Bagatellbeträge an die Vollstreckungsstellen weiterleiten, weil sie dafür eigene Mittel aufwenden müssten. Gleiches gilt für Verfahren, die aus Sicht der Auftraggeber von Vornherein aussichtslos sind.

Bisher hat die Bundesfinanzverwaltung die Kosten in Höhe von etwa 36 Millionen Euro jährlich getragen, die nun verursachergerecht vor allem auf die beitragsfinanzierten Anordnungsbehörden wie etwa die gesetzlichen Krankenkassen umgelegt werden sollen.

Das Bundesfinanzministerium hat darauf hingewiesen, dass die Hauptzollämter zunehmend eine gewisse Sorglosigkeit der Anordnungsbehörden monieren. Mit Einführung der Kostenbeteiligung soll ein Bewusstsein für den hohen Aufwand bei der Vollstreckung gesteigert und im Ergebnis die Beitreibungsquote erhöht werden.

Für die Entstehung der Vollstreckungspauschale spielt es keine Rolle, ob die Anordnung zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückgenommen wird. Entscheidend kommt es darauf an, dass die Vollstreckungsschuldner nicht zusätzlich belastet werden. So dürfen die Anordnungsbehörden die Vollstreckungspauschale nicht etwa bei einer späteren erneuten Vollstreckung auf den Schuldner abwälzen.

Insgesamt rechnet der BDZ mit Verbesserungen für die Vollstreckungsstellen infolge der Rechtsänderung. Wie berichtet, hatte eine vom Bundesfinanzministerium eingesetzte Arbeitsgruppe, die mit den beteiligten Ressorts, vor allem mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Einvernehmen erzielt hat, an diesem Ergebnis wesentlichen Anteil.

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