Ausschreibungen

ARZV in der Praxis

Am 1. Dezember 2016 ist die evaluierte Fassung der Ausschreibungsrichtlinien der Zollverwaltung (ARZV) in Kraft getreten. Dies nehmen wir zum Anlass, einige Hinweise zu geben, um die Anwendung zu erleichtern.

15. Dezember 2016

Freie Dienstposten sind grundsätzlich sehr zeitnah bundesweit auszuschreiben. Dabei muss sowohl im Interesse der beruflichen Weiterentwicklung der Beschäftigten als auch im Hinblick auf die gesetzliche Aufgabenerfüllung der Zollverwaltung ein strenger Maßstab angelegt werden, sodass von dem Ermessensspielraum, Dienstposten nicht zeitnah auszuschreiben, nur sehr eingeschränkt Gebrauch zu machen ist. Bis zur Besoldungsgruppe (BesGr) A 13g schreiben die Ortsbehörden (Hauptzollämter und Zollfahndungsämter) eigenverantwortlich aus.

Dem Vernehmen nach wird innerhalb der GZD an einem Konzept gearbeitet, das das Stellenausschreibungs- und -auswahlverfahren der Zollverwaltung zum Thema hat. Der BDZ geht davon aus, dass – sofern nach diesem Konzept Regelungen der neuen ARZV betroffen sind – der HPR über das BMF beteiligt wird.

Dienstposten des höheren Dienstes bis zur BesGr A 15 werden in der Regel von der Generalzolldirektion (GZD) ausgeschrieben. Hier gibt es jedoch eine Einschränkung dahingehend, dass alle Ausschreibungen von Dienstposten der BesGr A 15 vor Veröffentlichung dem BMF vorgelegt werden müssen. Das BMF entscheidet dann, ob die Ausschreibung eigenverantwortlich durch die GZD erledigt wird oder im Auftrag. Ausschreibungen von Behördenleitungen werden generell im Auftrag des BMF durchgeführt. Zuständige Personalvertretung ist dann der Hauptpersonalrat (HPR), der beim weiteren Verfahren zu beteiligen ist.

Nur in begründeten Einzelfällen sollte von diesem Grundsatz abgewichen und von einer Ausschreibung abgesehen werden. Mögliche Gründe für ein Absehen von der Ausschreibung sind in der Regel folgende vier Punkte:

  • Gründe der Personalplanung, wenn dies zur Sicherstellung der Aufgaben dringend erforderlich ist oder dadurch ein Versetzen in den vorzeitigen Ruhestand vermieden werden kann.
  • Gründe der Personalentwicklung, um Beschäftigten eine breitere Verwendung zu ermöglichen.
  • Gründe der Fürsorge, beispielsweise unter dem Aspekt der Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder anderen zu berücksichtigenden sozialen Kriterien. 
  • Statusgerechte Initiativbewerbungen, insbesondere auch dann, wenn der in Rede stehende Dienstposten schon erfolglos ausgeschrieben worden ist.

In all diesen Fällen ist die zuständige Personalvertretung zu beteiligen, da es sich hier um einen Mitbestimmungstatbestand nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) handelt.

Die Zuständigkeit der Auswahlentscheidung und Besetzung liegt grundsätzlich bei der ausschreibenden Behörde und somit bis zur BesGr A 13g auf Ortsebene. Für Dienstposten, die im Auftrag des BMF ausgeschrieben werden, entscheidet das BMF über die Besetzung. Der jeweils zuständige Personalrat ist zu beteiligen. Dies wird anhand der folgenden Tabelle nochmals dargestellt:

Ein zentraler Punkt der Auswahlentscheidung unter den zugelassenen Bewerberinnen und Bewerbern sind die Auswahlgrundsätze, die stets nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Prinzip der Bestenauslese) anhand dienstlicher Beurteilungen erfolgen. Anhand des Prüfschemas für Auswahlentscheidungen auf Seite 5 soll verdeutlicht werden, wie eine Auswahlentscheidung zustande kommt.

Sobald nach einem Prüfschritt nur noch eine Bewerberin bzw. ein Bewerber verbleibt, kann die Auswahlentscheidung getroffen werden.

Um den ausgeschriebenen Dienstposten übertragen zu können, ist es wichtig, die Auswahlentscheidung möglichst schnell zu treffen. Dies gilt insbesondere bei der Ausschreibung von höherwertigen Dienstposten, da der ausgewählten Bewerberin/dem ausgewählten Bewerber der höherwertige Dienstposten erst einmal zur Erprobung übertragen wird. Erst nach erfolgreicher Erprobung von mindestens sechs Monaten (§ 34 Abs. 1 BLV) wird der Dienstposten auf Dauer übertragen und die Dienstposteninhaberin/der Dienstposteninhaber kann befördert werden. Hier sollte ein Zeitraum von drei bis maximal vier Monaten nach der Ausschreibung ausreichend sein.

Bei Bewerbungen aus dem Tarifbereich gelten die vorgenannten Regelungen analog, es sei denn, die ARZV sieht im Abschnitt III spezielle Regelungen vor.

  

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