Anhörung zur FIU: BDZ stärkt Beschäftigten den Rücken

Die Verankerung des risikobasierten Ansatzes in der Arbeitsweise der Financial Intelligence Unit (FIU) des Zolls stand im Mittelpunkt einer öffentlichen Anhörung im Finanzausschusses des Deutschen Bundestags, zu der auch der BDZ als Sachverständiger geladen war. In der stark von rechtstechnischen Details geprägten Anhörung setzten wir uns als einzige Fachgewerkschaft zuvorderst für die Anliegen der Beschäftigten ein, die dringend Arbeitserleichterungen und Rechtssicherheit benötigen. Das in den letzten fünf Jahren exorbitant angestiegene Meldeaufkommen bei der FIU muss ein Umdenken herbeiführen.

26. September 2023
  • BDZ Bundesvorsitzender Thomas Liebel vor dem Anhörungssaal im Marie-Elisabeth-Lüders-Haus des Bundestages

 „Wir können das Personal verzehnfachen – die Meldungen werden weiter steigen. Wir werden nur Herr der Lage, wenn wir eine risikoorientierte Herangehensweise fahren“, stellte der BDZ Bundesvorsitzende Thomas Liebel in der Anhörung des Finanzausschusses am 25.09.2023 unmissverständlich klar. Als einzige Fachgewerkschaft haben wir die dringend notwendigen Arbeitserleichterungen für die Kolleg/-innen dort gefordert. Bis heute sind Aufgrund des Erfordernis der manuellen Auswertung der Meldungen 220 Geschäftsaushilfen aus anderen Teilen der Zollverwaltung bei der FIU tätig. Die automatisierte Auswertung ist zurzeit nicht zulässig, da den Kolleg/-innen anderenfalls droht, sich dem Vorwurf der Strafvereitelung im Amt aussetzen zu müssen. Was in den Medien häufig als Unzulänglichkeit einer Behörde dargestellt wird, ist in Wahrheit ein Versäumnis des Gesetzgebers, das mit dem gestern diskutierten Gesetzentwurf richtigerweise korrigiert werden soll.

Risikobasierter Ansatz ist internationaler Standard

Der risikobasierte Ansatz (RBA) ist anerkannter internationaler Standard in der Geldwäschebekämpfung und wird von nahezu allen FIUs weltweit angewendet. Dies geht aus der EU-Geldwäscherichtlinie und den Vorgaben der Financial Action Task Force (FATF) hervor. Das Konzept sieht vor, zunächst eine Grundrecherche zu betreiben, d.h. eingehende Informationen anzureichern und auf Basis dieser Recherche die Entscheidung über die vertiefte Analyse zu treffen. Dem Ansatz liegen ebenfalls die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse zu Grunde, in der die FIU mit 25 deutschen Strafverfolgungsbehörden Kriterien zur Ausgestaltung des RBA festgelegt hat.

Auch die schon länger erfolgreich mit dem RBA arbeitende niederländische FIU war in der Anhörung als Sachverständige geladen. Ihr Beitrag hat gezeigt, dass Abstimmungsprobleme zwischen einer echten Intelligence-Behörde mit Strafverfolgungsbehörden nicht sein müssen. In den Niederlanden gehen ca. 1 Million Geldwäscheverdachtsmeldungen ein, davon weisen rund 80 Prozent eine internationale Komponente, d.h. grenzüberschreitende Bezüge auf. Die Zusammenarbeit zwischen FIU und Polizeibehörden läuft reibungslos; im Fall von tiefergehenden Ermittlungen können die dortigen Behörden auf die Daten der niederländischen FIU zugreifen. Umgekehrt erhalten Verpflichtete dort ebenfalls eine automatisierte Rückmeldung, wenn ihre Daten an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet wurden. Ausschlaggebend sei die Bereitschaft aller Beteiligten, den Unterschied zwischen „intelligence“, d.h. nachrichtendienstlicher Recherche, und Beweisdarlegung im Sinne strafrechtlicher Ermittlungen in ihrer Arbeit zu akzeptieren.

Auch in Deutschland hat die FIU bereits heute umfangreiche Datenzugriffsrechte, die weiterhin ausbaufähig sind. Für eine bessere Zusammenarbeit mit Polizeibehörden und Verpflichteten sollte deshalb nun ihr Kernauftrag gesetzlich fixiert werden. Dass hierzulande weiterhin völlig unterschiedliche Auffassungen über die Rolle der FIU vorliegen, kann so nicht weitergehen und bremst die Geldwäschebekämpfung unnötigerweise aus.

BDZ hat weitergehende Vorschläge gemacht

Das Phänomen des defensiven Meldeverhaltens im Sinne des „Melden macht frei“-Prinzip, das der BDZ schon lange problematisiert hatte, wurde in der Anhörung auch von einer Expertin der Deutschen Kreditwirtschaft bestätigt. Aus diesem Grund ist der BDZ weiterhin der Auffassung, dass es einer entsprechenden Melde-Verordnung durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bedarf. Diese sollte bei Nichtbefolgung bußgeldbewehrt ausgestaltet sein, was die Meldungsverarbeitung der FIU vereinfachen und beschleunigen würde.

Die Melde-Verordnung sollte neben Vorgaben zur Form der Meldung auch nähere Bestimmungen zu erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere auch dazu, an welcher Stelle und wie die jeweiligen Informationen in der elektronischen Meldemaske einzutragen und welche Anlagen ggf. beizufügen sind. Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah eine entsprechende Ergänzung des Wortlautes der Verordnungsermächtigung vor, die aus dem aktuellen Entwurf wieder gestrichen wurde. Aus unserer Sicht ist dies nicht nachvollziehbar, sollte dies doch dazu beitragen, dass aussagekräftige und einheitlichere Meldungen abgegeben werden.

Die vollständige Stellungnahme des BDZ, die neben diesem Aspekt noch weitere Verbesserungen vorschlägt, kann – wie die Videoaufzeichnung der Anhörung – auf der Webseite des Deutschen Bundestages abgerufen werden: Mediathek Deutscher Bundestag

 
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